20 Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten
20.1 Rückstellungen
Eine Rückstellung wird erfasst, wenn eine rechtliche oder faktische Verpflichtung aus einem vergangenen Ereignis besteht, es wahrscheinlich ist, dass ein Mittelabfluss zur Erfüllung der Verpflichtung notwendig ist, und dieser Mittelabfluss zuverlässig geschätzt werden kann. Rückstellungen werden auf der Grundlage von Annahmen und Schätzungen berechnet und sind daher mit einer gewissen Unsicherheit behaftet. Rückstellungen werden zu jedem Bilanzstichtag neu beurteilt.
Langfristige Rückstellungen werden mit einem risikoadjustierten Zinssatz diskontiert, sofern der Effekt wesentlich ist. Der Anstieg des Barwertes wird im Finanzaufwand erfasst.
In Mio. CHF | Belastende Kundenverträge | Restruktu-rierungs-aufwendungen | Produkt-haftpflicht und Garantien | Selbst-versicherung | Übrige | Total | ||||||
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Kurzfristige Rückstellungen | 70 | 25 | 119 | 17 | 18 | 249 | ||||||
Langfristige Rückstellungen | 24 | 7 | 196 | 50 | 14 | 291 | ||||||
Total Rückstellungen | 94 | 32 | 315 | 67 | 32 | 540 | ||||||
Überleitung | ||||||||||||
1. Januar 2021 | 44 | 51 | 294 | 60 | 40 | 489 | ||||||
Bildung | 78 | 24 | 78 | 20 | 5 | 205 | ||||||
Anstieg des Barwertes | – | – | 3 | 5 | – | 8 | ||||||
Verwendung | –27 | –42 | –55 | –18 | –11 | –153 | ||||||
Auflösung | –1 | –1 | –11 | – | –2 | –15 | ||||||
Unternehmenszusammenschlüsse | – | 1 | – | 1 | ||||||||
Umrechnungsdifferenzen | – | – | 5 | – | – | 5 | ||||||
31. Dezember 2021 | 94 | 32 | 315 | 67 | 32 | 540 |
Rückstellungen für belastende Kundenverträge werden gebildet, um in Kundenverträgen enthaltene drohende Verluste abzudecken. Die Beträge beruhen auf Vorkalkulationen und Erfahrungswerten. In der Regel sind Kundenverträge innerhalb von 9 bis 24 Monaten abgeschlossen. Die Rückstellungen werden entsprechend dem Fortschritt der Kundenverträge aufgelöst.
Restrukturierungsrückstellungen werden anhand der kommunizierten Restrukturierungspläne berechnet und erfasst. Die Rückstellungen werden verwendet, wenn die entsprechenden Kosten anfallen.
Die Rückstellungen für Produkthaftpflicht decken Ansprüche aus Produkthaftungsrisiken ab. Der Ansatz von Rückstellungen für Produkthaftpflicht basiert auf versicherungsmathematischen Gutachten von unabhängigen Experten. Solche Gutachten berücksichtigen die Gesamtheit aller Anlagen im Unterhaltsportfolio und enthalten Annahmen zur Eintrittswahrscheinlichkeit von zukünftigen Schäden basierend auf Erwartungswerten. Die Rückstellungen für Produkthaftpflicht werden verwendet, wenn die Zahlungen geleistet werden, was sich auf bis zu zehn Jahre nach dem Schadenseintritt erstrecken kann. Garantierückstellungen decken das Risiko für Aufwendungen, die bis zum Ablauf der Garantiezeit erwartet werden, sogenannte Assurance-type Warranties. Die Berechnung der Rückstellungen basiert auf Erfahrungswerten.
Rückstellungen für Selbstversicherungen decken im Wesentlichen mitarbeiterbezogene Risiken ab, welche durch lokale oder staatliche Versicherungen nicht oder nur ungenügend abgedeckt sind. Der Ansatz von solchen Rückstellungen basiert auf versicherungsmathematischen Gutachten von unabhängigen Experten. Die Gutachten berücksichtigen die Gesamtheit aller Mitarbeitenden in den einzelnen Ländern und enthalten Annahmen zur Eintrittswahrscheinlichkeit von zukünftigen Schäden basierend auf Erfahrungswerten. Die Verwendung erfolgt parallel zu den geleisteten Zahlungen, welche sich auf bis zu zehn Jahre nach Schadenseintritt erstrecken können.
Übrige Rückstellungen decken weitere Risiken ab, darunter Rechtsfälle. Die Rückstellungen werden in der Regel innerhalb von fünf Jahren verwendet.
20.2 Eventualverbindlichkeiten
Garantien und Bürgschaften zugunsten von Drittparteien werden ausserhalb der Bilanz als Eventualverbindlichkeiten erfasst. Sie werden erst als Rückstellungen ausgewiesen, wenn ein Mittelabfluss wahrscheinlich wird. Per 31. Dezember 2021 betragen Garantien und Bürgschaften CHF 17 Mio. (Vorjahr: CHF 26 Mio.).
Weiter ist der Konzern einer Vielzahl von rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit dem Arbeitsrecht, der Produkthaftung, dem Patentrecht und dem Wettbewerbsrecht ausgesetzt. Einige Gesellschaften sind in gerichtliche Verfahren involviert, wobei die Ergebnisse von hängigen und möglichen künftigen Verfahren nicht hinreichend prognostiziert werden können. Folglich können Entscheidungen von Gerichten oder anderen Behörden zu Aufwendungen führen, die nicht oder nur teilweise durch Versicherungsleistungen abgedeckt sind. Dies kann wesentliche Auswirkungen auf das Geschäft und die künftigen Ergebnisse haben.
Eine wettbewerbsrechtliche Bussenentscheidung der EU-Kommission vom 21. Februar 2007 sowie ein Bussenentscheid des Oberlandesgerichts Wien vom 14. Dezember 2007 haben vor belgischen, niederländischen und österreichischen Gerichten Schadenersatzklagen gegen Konzerngesellschaften und andere Aufzugsfirmen nach sich gezogen. Der Kapitalbetrag der gesamtschuldnerisch – also gegen alle beklagten Aufzugsfirmen zusammen – geltend gemachten Forderungen beläuft sich in den Verfahren, in denen auch Konzerngesellschaften beklagt sind, per 31. Dezember 2021 auf insgesamt EUR 142 Mio. Aus Sicht der betroffenen Konzerngesellschaften sind die Klagen unbegründet.